Vertragliche Hinweise bezüglich freiwilliger Sonderzahlungen müssen klar formuliert sein

Gemäß dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB ist es unzulässig, arbeitsvertragliche Regelungen bezüglich freiwilliger Zusatzzahlungen des Arbeitgebers unverständlich darzustellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Freiwilligkeit und den Widerruf der Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer muss unmissverständlich in den allgemeinen Arbeitsbedingungen ausgedrückt werden. Ansonsten seien die vom Arbeitsgeber vorbehaltene Änderungen dieser Zahlungen nicht ohne weiteres möglich. Es bedürfe einer genauen Definition der Anteile der zusätzlichen Zahlungen, die unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt und der Anteile die unter dem Widerrufsvorbehalt stehen.

So entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.08.2012 (5 Sa 54/12). In dem zur Entscheidung stehenden Fall, war das Weihnachtsgeld des Arbeitsnehmers aufgrund einiger Tage an denen er arbeitsunfähig war, von dem Arbeitsgeber gekürzt worden. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber in den allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel integrieren müsse, die unmissverständlich erkläre, welche Zahlungen dem Freiwilligkeitsvorbehalt unterliegen und welche von dem Arbeitgeber widerrufen werden können. Nur durch so eine klar formulierte Klausel könne der Arbeitgeber seine freiwilligen Zusatzzahlungen jederzeit ändern, bzw. kürzen. In dem vorliegenden Fall entschied das Gericht also zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber schulde dem Arbeitnehmer das gesamte Weihnachtsgeld, da die Regelung bezüglich des Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag unklar formuliert worden sei und folglich die gesamte Regelung rechtlich unwirksam sei.

Eine Klausel, die allgemein den Widerruf und den Freiwilligkeitsvorbehalt für Sozialleistungen kombiniert, entspreche nicht den Anforderungen des Transparenzgebots des § 305c Abs. 1 BGB, so das Gericht. Die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers seien rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtend, aber solche Leistungen, die widerrufen werden können, müssten von vornherein verpflichtend gewesen sein. Folglich ist bei einer Kombination dieser Vorbehalte nicht erkennbar auf welche Sozialzahlungen sich der Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht. Ein Zusammenschluss dieser Regelungen sei regelmäßig unwirksam.

Sie sollten sich bezüglich Änderungen eines Arbeitsvertrages, der allgemeinen Arbeitsbedingungen, der verpflichtenden und freiwilligen Sozialleistungen, sowie bei Tarifverhandlungen, von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Zudem können Sie sich bezüglich Regelungen über Urlaub, Gehalt, Kündigung und Abmahnung und sonstigen arbeitsrechtlichen Themen informieren und sich gegebenenfalls von einem kompetenten Rechtsanwalt vertreten lassen.

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