Online-Enzyklopädie ist wohl auch vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst

Bei der Veröffentlichung von Artikeln über einzelne Personen in einer Online-Enzyklopädie kann unter Umständen der Schutzbereich der Pressefreiheit tangiert sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Das Landgericht Tübingen hat mit dem Urteil (AZ: 7 O 525/10) die Klage eines außerordentlichen Professors zurückgewiesen. Der Professor klagte anscheinend vor Gericht, weil er die Löschung persönlicher Daten aus einer Online-Enzyklopädie erreichen wollte. Das Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Veröffentlichung eines Artikels in der Online-Enzyklopädie durchaus einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Professors darstellen würde. Es müsse jedoch eine Abwägung mit anderen Grundrechten erfolgen. Am Ende müsse das Persönlichkeitsrecht im konkreten Fall wohl dem Grundrecht auf Pressefreiheit untergeordnet werden.

Das Gericht führte aus, dass dem Kläger durch den Artikel weder eine soziale Ausgrenzung noch eine Isolation widerfahre. Zudem gebe eine Online-Enzyklopädie nähere Informationen nur dann wieder, wenn User genau danach suchen würden. Das Online-Lexikon erfülle lediglich das Interesse der Öffentlichkeit an ausreichender Versorgung mit Information. Schlussendlich wies das Gericht daher die Klage des auf Löschung seiner persönlichen Daten aus einer Online-Enzyklopädie zurück.

Bereits in einem ähnlich gelagerten Fall, soll die Klage ebenfalls mit Verweis auf den Vorrang der Pressefreiheit abgewiesen worden sein. Der Sohn eines bereits verstorbenen Juristen ging dabei wohl gerichtlich gegen einen Artikel über seinen Vater vor. Angeblich soll der Artikel falsche Informationen über die Dauer einer NSDAP-Mitgliedschaft enthalten haben. Dieser Rechtsstreit soll wohl nächstes Jahr vor dem Oberlandesgericht Bamberg fortgeführt werden.

Im Urheberrecht besteht oftmals die Frage, wer eigentlich Urheber eines Werkes ist. Denn im Urheberrecht gibt es – anders als in Patent- und Markensachen – kein öffentliches Register, aus dem sich die Urheberschaft eines Werkes erkennen ließe. Bei der Prüfung von Urheberrechten sind daher stets gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt unerlässlich. Die Frage welche persönlichen Rechte einer Person möglicherweise ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, oder unter Umständen sogar dem Urheberrecht unterfallen, stellt eine komplexe Frage dar.

Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. Betroffene sollten im Zweifelsfall einen in diesem Rechtsbereich versierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich von diesem umfassend und einzelfallbezogen beraten lassen.

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