Goldankaufaktionen in branchenfremden Geschäften wohl unzulässig

Geschäftsideen hinsichtlich des An- und Verkaufes von Gold boomen derzeit, nicht immer sind sie jedoch juristisch unbedenklich, rechtlich missbilligte Überrumpelungen der Kunden können die Folge sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: In Zeiten der Goldkrise packt viele Bürger die Angst, finanzielle Verluste zu erleiden. Die Versilberung des eigenen Schmuckes erscheint als letzte Rettung. Nicht selten wird dabei voreilig und unüberlegt zu dieser vermeintlichen Lösung gegriffen. Folglich erhoffen sich viele Händler lohnende Geschäfte und nutzen die Unsicherheit des Volkes aus.

Ein Ausläufer dieses Geschäftszweiges ist mitunter der Goldhandel in branchenfremden Geschäftsbetrieben. Hierbei nutzen Einzelhändler des Edelmetallgewerbes branchenfremde Geschäfte, um den dortigen Kunden ihren An- und Verkauf von Gold anzubieten. Durch sogenannte Verkaufsaktionen, welche durch Zeitungsanzeigen und Plakate beworben werden, nutzen die Händler ihre Chance, Kunden unter anderem beim Lebensmitteleinkauf auf die Idee zu bringen, ihren Goldbestand abzustoßen.

Zu klassifizieren ist ein solches Vorgehen als ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Dies liegt vor, wenn jemand ohne Bestellung, außerhalb der gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Problematisch ist dabei, dass nach der Gewerbeordnung das Feilbieten und auch der Ankauf von Edelmetallen, mithin auch der Goldankauf, in der Form eines Reisegewerbes verboten sind. Gerichtliche Urteile der Vergangenheit sprachen sich daher immer gegen diese Verkaufsstrategie aus.

So auch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 24.04.2012 (6 U 6/11). Der Kläger, ein Einzelhändler für Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Schmuck, führte besagte Goldverkaufsaktionen unter anderem in Bäckereien durch. Die Richter rügten, dass der Kläger außerhalb seiner Niederlassung Waren ankaufte. Zudem wurden die Kunden der Bäckerei aktiv von ihm auf sein Geschäft hin angesprochen, der Goldankauf erfolgte mithin ohne Bestellung der Kunden. Nach Ansicht der Richter wurden diese regelrecht überrumpelt. Das für sie ganz klar vorliegende gesetzlich verbotene Reisegewerbe mit Edelmetallen musste im Sinne des Beklagten, einem Mitbewerber, unterlassen werden.

Händler der Edelmetalle müssen nicht hinnehmen, dass Mitbewerber Verkaufsaktionen in branchenfremden Geschäften durchführen. Eine Unterlassungsklage kann hier unter Umständen erfolgreich sein, ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt berät bei Unsicherheiten gerne.

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