Nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatische Löschung des Schufa Eintrages?

von Rechtsanwältin Danuta Wiest, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

Die Schufa Holding AG ist eine privatwirtschaftlich organisierte deutsche Wirtschaftsauskunftei, die von kreditgebenden Unternehmen getragen wird. Ihr Ziel kann wie folgt definiert werden: Ihr Geschäftszweck ist, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen; damit leistet sie auch einen Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Es geht um Informationen, die nötig sind, um Vertrauen von Geschäftspartner auszubauen.  Außerdem sollen Privatpersonen sich selbst kontrollieren können und über ihre finanziellen Verpflichtungen eine Übersicht erhalten. Gleichzeitig kann wirtschaftliche Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt werden.

Wie sieht die praxisnahe Vorgehensweise bei einem negativen Schufa – Eintrag im Fall der Restschuldbefreiung aus?

Im Fall der positiven Erledigung offener Forderungen, Rückzahlung offener Kredite etc. werden die Daten im Allgemeinen nach drei Jahren, respektive zum Ende des dritten Kalenderjahres gelöscht.

Fakt ist: die Erteilung der Restschuldbefreiung  führt dazu, dass alle negativen SCHUFA – Einträge, welche Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren, als erledigt gespeichert werden, auch wenn die Forderung, die Gegenstand des negativen SCHUFA – Eintrags ist, nicht vollständig beglichen wurde.

Wann muss das Insolvenzverfahren/Erteilung der Restschuldbefreiung in der SCHUFA gelöscht werden?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird im Register www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Eine Speicherung erfolgt dort 6 Monate und danach wird die Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Eine allgemeine Zugänglichkeit für jedermann ist jedoch immer nur zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, gegeben. Danach sind für die Anfrage weitere Daten erforderlich, die gerade nicht jedermann zur Verfügung stehen.

Nur wenn von der Erteilung der Restschuldbefreiung während der zwei Wochenfrist Kenntnis erlangt wurde, stammt diese Information aus einem öffentlichen Register, so dass das Gesetz die Speicherung erlaubt. Die Praxis der SCHUFA Holding AG steht nach Auffassung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Allenfalls kann eine Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von 6 Monaten nachvollzogen werden, nicht aber die Speicherung für die Dauer von 3 Jahren.

Negative Schufa – Einträge, die vor der Insolvenz bestanden, werden (ab Rechtskraft der Restschuldbefreiung) mit einem Erledigungsvermerk versehen und  erst nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. Ebenso erfolgt ein Eintrag des Beschlusses über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung, der nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ergeht. Auch dieser Eintrag wird erst nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.

Gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen und wenn ja, welche?

Betroffene sollten sich gegen die Praxis der SCHUFA zur Wehr zu setzen. Aus diesem Grund haben die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner bei verschiedenen Landgerichten Klagen bezüglich des Negativeintrags „Erteilung der Restschuldbefreiung“ eingereicht. Im Vordergrund steht dabei die Klärung, darf die SCHUFA diesen Eintrag überhaupt speichern und handelt es sich bei dem Register www.insolvenzbekanntmachungen.de um eine allgemein zugängliche Quelle; wenn ja, wie lange darf die SCHUFA die Erteilung der Restschuldbefreiung speichern (6 Monate oder 3 Jahre). Eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch von keinem Gericht vor.

Diese Daten speichern die Auskunfteien auch:

Neben den Daten, die aufgrund der „Schufa-Klausel“ gespeichert werden, speichern die Auskunfteien Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen, so beispielsweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. Dies ist aufgrund der Öffentlichkeit dieser Daten datenschutzrechtlich unbedenklich. § 850k Abs. 8 Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Schufa explizit, das Bestehen von Pfändungsschutzkonten zu speichern. Der Gesetzgeber musste aufgrund des akuten Missbrauchs dieser Vorschrift durch die Auskunfteien und Banken diese Vorschrift nachbessern. Nun dürfen die Auskunfteien diese Angabe ausdrücklich nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein weiteres (unzulässig!) Pfändungsschutzkonto unterhält.

Entscheidend ist, dass die SCHUFA Holding AG aufgefordert werden sollte, den Eintrag zu löschen. Hier stehen den Betroffenen Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest

Rechtsanwältin

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